Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. zu tragen.
Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger ist als fachärztlich tätiger Internist mit dem Schwerpunkt Kardiologie (vgl jetzt die Bezeichnung Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie nach der Muster-
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