BSG - Beschluss vom 11.08.2021
B 6 KA 3/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 22/18
SG Dortmund, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 115/15

Defensive Konkurrentenklage gegen eine im Nachbesetzungsverfahren erteilte AnstellungsgenehmigungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung ausgelaufenen Rechts

BSG, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 3/21 B

DRsp Nr. 2021/16228

Defensive Konkurrentenklage gegen eine im Nachbesetzungsverfahren erteilte Anstellungsgenehmigung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung ausgelaufenen Rechts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. zu tragen.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger ist als fachärztlich tätiger Internist mit dem Schwerpunkt Kardiologie (vgl jetzt die Bezeichnung Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie nach der Muster-Weiterbildungsordnung 2018 <Fassung vom 26.6.2021>, MWBO 2018) in Witten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wendet sich im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen eine der Beigeladenen zu 8. im Nachbesetzungsverfahren erteilte Anstellungsgenehmigung.