LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2023
L 4 AS 106/20
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 3 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37; BGB § 130 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7a; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 200 AS 4946/17

Definition besondere Härte gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XIILeistungsausschluss Bezug von Leistungen gemäß dem SGB XII bei Zuzug EU-Bürger nach DeutschlandAnspruch Rumänin auf Leistungen gemäß dem SGB XII nach Zuzug aus dem Ausland zur Arbeitssuche

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 106/20

DRsp Nr. 2023/16889

Definition besondere Härte gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII Leistungsausschluss Bezug von Leistungen gemäß dem SGB XII bei Zuzug EU-Bürger nach Deutschland Anspruch Rumänin auf Leistungen gemäß dem SGB XII nach Zuzug aus dem Ausland zur Arbeitssuche

Besondere Umstände und eine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII liegen nur vor, wenn über die mit dem Leistungsschluss typischerweise verbunden Härten hinaus individuelle Besonderheiten hinzutreten. Insbesondere sind Fälle als Härtefall denkbar, in denen eine Ausreise innerhalb eines Monats für einen vorübergehenden Zeitraum nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Allein der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet oder die Nichtergreifung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Ausländerbehörde begründen keinen Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII.Die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII setzt keinen Ausreisewillen voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2019 geändert. Der Beigeladene wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 bis zum 28. Januar 2017 Überbrückungsleistungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.