BAG - Urteil vom 23.02.2017
6 AZR 244/16
Normen:
AEUV Art. 45; EU-Freizügigkeitsverordnung § 7 Abs. 1; TVöD der Länder § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 17/15
ArbG Stuttgart, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1319/15

Definition der einschlägigen Berufserfahrung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der LänderBegriff der öffentlichen Verwaltung im Recht der Europäischen UnionAuslandsbezug als Voraussetzung für die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften und GrundsätzeArbeitnehmerfreizügigkeit und AuslandsbezugParallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 843/15 - v. 23.02.2017

BAG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 244/16

DRsp Nr. 2017/5900

Definition der "einschlägigen Berufserfahrung" im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Begriff der "öffentlichen Verwaltung" im Recht der Europäischen Union Auslandsbezug als Voraussetzung für die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze Arbeitnehmerfreizügigkeit und AuslandsbezugParallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 843/15 - v. 23.02.2017

1. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Die Protokollerklärung ist dahin zu verstehen, dass erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 40; 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31, BAGE 148, 217).