BAG - Urteil vom 17.12.2015
6 AZR 432/14
Normen:
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Paragraf 4 Nr. 1; TzBfG § 4 Abs. 2 S. 1-3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 1-2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2a; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 17 Abs. 4 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 10
EzA-SD 2016, 13
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 673/13
ArbG Hannover, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 46/13

Einstufung eines zuvor befristet Beschäftigten bei Wiedereinstellung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 432/14

DRsp Nr. 2016/4380

Einstufung eines zuvor befristet Beschäftigten bei Wiedereinstellung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung bei Herabgruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. 2. Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2 TV-L. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten. 3. Das Gleichbehandlungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus (sog. "horizontale" Wiedereinstellung). Wird ein zuvor befristet Beschäftigter auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diese "vertikale" Wiedereinstellung nicht. 4. Die tarifliche Differenzierung zwischen der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4