LAG Niedersachsen, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 673/13
ArbG Hannover, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 46/13
Einstufung eines zuvor befristet Beschäftigten bei Wiedereinstellung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz
BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 432/14
DRsp Nr. 2016/4380
Einstufung eines zuvor befristet Beschäftigten bei Wiedereinstellung auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz
Orientierungssätze:1. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung bei Herabgruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis.2. Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung richtet sich nach § 16 Abs. 2TV-L. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten.3. Das Gleichbehandlungsgebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus (sog. "horizontale" Wiedereinstellung). Wird ein zuvor befristet Beschäftigter auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diese "vertikale" Wiedereinstellung nicht.4. Die tarifliche Differenzierung zwischen der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4
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