LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.01.2016
1 Sa 17/15
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1319/15

Unionsrechtmäßige Anrechnung von Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung im öffentlichen DienstUnbegründete Differenzlohnklage eines Schulpsychologen in einer Beratungsstelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 17/15

DRsp Nr. 2016/6633

Unionsrechtmäßige Anrechnung von Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst Unbegründete Differenzlohnklage eines Schulpsychologen in einer Beratungsstelle

§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, wonach die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten einschlägigen Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung nur bis maximal zur Stufe 3 angerechnet werden, während die beim selben Arbeitgeber zurückgelegten einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L voll berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV.

Tenor

1.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 29.07.2015 - 29 Ca 1319/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2; TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; AEUV Art. 45;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung des Klägers.

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