LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2023
L 22 R 478/18
Normen:
SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 2; RVO a.F. § 1232 Abs. 1; RVO a.F. § 1229 Abs. 1 Nr. 2-4; RVO a.F. § 1231 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 565/14

Definition lebenslange Versorgung im BeamtenrechtNachentrichtung von Beiträgen bei unwirksamer Berufung in BeamtenverhältnisNachversicherung in gesetzlicher Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen L 22 R 478/18

DRsp Nr. 2023/16032

Definition lebenslange Versorgung im Beamtenrecht Nachentrichtung von Beiträgen bei unwirksamer Berufung in Beamtenverhältnis Nachversicherung in gesetzlicher Rentenversicherung

Bei der von § 8 Abs. 2 SGB VI zum Ausschluss der Pflicht zur Nachentrichtung von Beiträgen vorausgesetzten Versorgung muss es sich um eine lebenslange Versorgung nach den Vorschriften oder Grundsätzen des Beamtenrechts oder entsprechender kirchenrechtlicher Regelungen handeln. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist eng in einem dienstrechtlichen Verständnis auszulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. April 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 13.490,69 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 2; RVO a.F. § 1232 Abs. 1; RVO a.F. § 1229 Abs. 1 Nr. 2-4; RVO a.F. § 1231 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Durchführung der Nachversicherung eines bei der Beklagten Versicherten, dessen Berufung ins Beamtenverhältnis bei der Klägerin unwirksam war, für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis 13. August 1999.