Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte hat dem Kläger in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Fa. A. Kranvermietung GmbH für die infolge des Unfalles vom 5. Juli 1994 erlittenen Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen.
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