OLG Köln - Urteil vom 25.08.1998
15 U 20/98
Normen:
AKB § 10 ; PflVG § 3 ; BGB § 278 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 106
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 264/96

Der ausgeliehene Arbeitnehmer ist weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers

OLG Köln, Urteil vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 15 U 20/98

DRsp Nr. 1999/3862

Der "ausgeliehene" Arbeitnehmer ist weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers

»Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Erfüllung eines von diesem mit einem Dritten geschlossenen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages (hier als Kranführer) an dessen Baustelle entsandt, hat der Arbeitgeber seinem Vertragspartner lediglich dafür einzustehen, daß der von ihm "ausgeliehene" Arbeitnehmer für die vertraglich vorgesehene Tätigkeit vor Ort geeignet ist. Der "ausgeliehene" Arbeitnehmer ist bei der im Direktionsbereich des Dritten ausgeübten Tätigkeit weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers.«

Normenkette:

AKB § 10 ; PflVG § 3 ; BGB § 278 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte hat dem Kläger in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Fa. A. Kranvermietung GmbH für die infolge des Unfalles vom 5. Juli 1994 erlittenen Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen.