BAG - Urteil vom 16.07.2020
6 AZR 321/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV-L § 12 Abs. 1 EG 13; TV-L § 15 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2; TV EntgO-L v. 28.03.2015 Abschn. 5 Nr. 1 Abs. 1; NSchG § 12;
Fundstellen:
AP TV EntgO Lehrkraft Nr. 1
AuR 2021, 43
AuR 2021, 45
NZA 2021, 80
NZA-RR 2021, 25
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 563/18
ArbG Braunschweig, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 62/18

Detaillierte Tarifregelung zur Eingruppierung der Lehrkräfte der ehemaligen DDR in den TV-LFachliche Voraussetzungen für die Eingruppierung der Lehrkräfte der ehemaligen DDR nach dem TV-L

BAG, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 321/19

DRsp Nr. 2020/16831

Detaillierte Tarifregelung zur Eingruppierung der Lehrkräfte der ehemaligen DDR in den TV-L Fachliche Voraussetzungen für die Eingruppierung der Lehrkräfte der ehemaligen DDR nach dem TV-L

Orientierungssätze: 1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage auch ohne Bezug zu einer tariflich vorgesehenen Stufenzuordnung gegeben, wenn sich der Streit der Parteien nur auf die Eingruppierung bezieht (Rn. 16 f.). 2. Im Regelfall werden Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR nach Ziff. 1 Abs. 1 des Abschnitts 5 EntgO-L entsprechend einer vergleichbar qualifizierten beamteten Lehrkraft vergütet. Abweichendes gilt nur bei Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen einer der Ausnahmeregelungen in Ziff. 1 Abs. 2 oder Abs. 3 des Abschnitts 5 EntgO-L. Diese Regelungen beziehen sich auf nicht der Ausbildung entsprechende Verwendungen (Rn. 28).