LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2003
16 Ta 350/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 663
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5144/00

Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 350/03

DRsp Nr. 2003/13316

Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

»1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, soweit sie notwendig und prozessbezogen waren. 2. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht. 3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Klageverfahren zu prüfen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

a) Detektivkosten sind nach feststehender Rechtsprechung auch der Beschwerdekammer im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (vgl. LAG Düsseldorf vom 04.04.1995 - 7 Ta 243/94 - JurBüro 1995, 477 = NZA 1995, 808 (LS); ferner LAG Berlin vom 20.09.2001, MDR 2002, 238 = NZA-RR 2002, 98; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichw. "Detektivkosten").