LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2018
17 Sa 263/18
Normen:
EuGVVO i.d.F.v. 12.12.2012 Art. 20 und Art. 21 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2 S.1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2936/10
ArbG Bielefeld, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2910/10

Deutsche Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Inland mit AuslandsbezugStrenge Anforderungen an eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 263/18

DRsp Nr. 2019/8941

Deutsche Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Inland mit Auslandsbezug Strenge Anforderungen an eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

1. Die deutschen Gerichte sind international nach Artikel 18, Artikel 19 Nr. 2 a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), nunmehr - inhaltsgleich - Artikel 20, 21 Abs. 1 b i) der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 neugefassten EuGVVO zuständig. Nach deren Artikel 66 Abs. 2 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vor dem 10.01.2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter. Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland. Gewöhnlicher Arbeitsort der Klägerin ist C. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug ist gegeben.