BAG - Urteil vom 10.04.2013
5 AZR 79/12
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1067/11
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 257/11

Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

BAG, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 79/12

DRsp Nr. 2013/17415

Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1067/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einer Entgeltkürzung über Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2010.

Der 1959 geborene Kläger ist seit 1994 bei der beklagten Republik Griechenland als Lehrer für das Fach Deutsch an der Griechischen Schule in B beschäftigt.

Am 1. September 2001 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, der übersetzt auszugsweise lautet:

"Wir schreiten heute den 01.09.2001 zur Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem Griechischen Generalkonsulat der Stadt Dü und Herrn Z, Studienrat der deutschen Sprache, geboren 1959 in L Deutschland, wohnhaft in B Deutschland, wie folgt:

1. Herr Z wird seine Tätigkeit im Schuljahr 2001-02 an der Griechischen Grundschule der Stadt B fortsetzen, mit 25 Stunden wöchentlich.

Die Anzahl der Arbeitsstunden wird zu Beginn des Schuljahres festgelegt, gemäß der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die mit Artikel 10 des geänderten Arbeitsvertrages vom 01.01.92 eingegangen wurde.