LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2011
17 Sa 1067/11
Normen:
GG Art. 7; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 257/11

Fehlende deutsche Gerichtsbarkeit bei Tätigkeit eines Lehrers für einen ausländischen Staat als Tätigkeit hoheitlicher Natur

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1067/11

DRsp Nr. 2012/2672

Fehlende deutsche Gerichtsbarkeit bei Tätigkeit eines Lehrers für einen ausländischen Staat als Tätigkeit hoheitlicher Natur

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. 2. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich nach Art. 25 GG um bindendes Bundesrecht handelt, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem nun habet imperium); dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nicht hoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausgeschlossen wäre. 3 a) War der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. b) Ein Lehrer an einer von der Griechischen Republik errichteten anerkannten Ergänzungsschule nimmt hoheitliche Aufgaben wahr.

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 257/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.