BAG - Urteil vom 12.08.2015
7 AZR 141/12
Normen:
SES v. 21.06.1994 § 27 Abs. 2; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 390/11
ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11856/10

Deutsche Gerichtsbarkeit und zwischenstaatliche OrganisationenEuropäische Schule als zwischenstaatliche OrganisationZuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten

BAG, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 141/12

DRsp Nr. 2018/386

Deutsche Gerichtsbarkeit und zwischenstaatliche Organisationen Europäische Schule als zwischenstaatliche Organisation Zuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten

1. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Sie führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).