Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (SES) § 27 Abs. 2; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 433/11
ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11866/10
Deutsche Gerichtsbarkeit und zwischenstaatliche OrganisationenEuropäische Schulen als zwischenstaatliche OrganisationZuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für Befristungskontrollklagen von LehrbeauftragtenBeschwerdekammer der Europäischen Schulen als ordentliches, unabhängiges Gericht
BAG, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 931/11
DRsp Nr. 2018/394
Deutsche Gerichtsbarkeit und zwischenstaatliche OrganisationenEuropäische Schulen als zwischenstaatliche OrganisationZuständigkeit der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen für Befristungskontrollklagen von LehrbeauftragtenBeschwerdekammer der Europäischen Schulen als ordentliches, unabhängiges Gericht
1. Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs. 2GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Sie führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (vgl. BAG 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).
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