LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.07.2018
2 Sa 207/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 151;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 608/18

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im ArbeitsrechtBetriebliche Übung bei jährlicher Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe bei Anwendung derselben RegelnPrüfbarkeit des Vorbehalts wirtschaftlicher Vertretbarkeit für das Entstehen einer betrieblichen Übung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 207/18

DRsp Nr. 2019/12261

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht Betriebliche Übung bei jährlicher Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe bei Anwendung derselben Regeln Prüfbarkeit des Vorbehalts wirtschaftlicher Vertretbarkeit für das Entstehen einer betrieblichen Übung

1. Eine betriebliche Übung im Bereich der Entgeltzahlung setzt die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Bereich seiner Entgeltpolitik voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf (wie BAG 30. Mai 2006 _ 1 AZR 111/05 _ und zuletzt noch BAG 24. Februar 2016 _ 4 AZR 990/13). 2. Das Entstehen einer betrieblichen Übung setzt ein regelbasiertes Verhalten des Arbeitgebers bei der Gewährung der Vergünstigung voraus. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Vergünstigung stets in derselben Höhe gewährt wird. Vielmehr reicht es aus, dass die Vergünstigung, auch wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch ausfällt, konstant auf der Anwendung derselben Regeln beruht.