Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifliche Leistung auf ein tarifliches Mindestgehalt anzurechnen oder auf dieses aufzusatteln ist.
Die Beklagte betreibt die in N2xxxxxxx-W4xxxxxxx öffentlich konzessionierten Spielbanken, darunter das Spielkasino in D1xxxxxx-H3xxxxxxxxx.
In dieser Spielbank ist der Kläger seit dem 01.01.1980 als Croupier beschäftigt.
Der Kläger gehört zu den sog. punktbesoldeten Mitarbeitern, die keine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, sondern einen von der Höhe des Tronc abhängigen Anteil der Tronceinnahmen. Alle drei in N2xxxxxxx-W4xxxxxxx gelegenen Spielbanken bilden dabei gemeinsam einen Gesamttronc.
Zwischen der Beklagten und den zuständigen Gewerkschaften sind eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen.
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