Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG 1979 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG 1986 sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (Anschluß an BVerwGE 66, 315 ff. und BVerwGE 72, 8 ff.).«
BVerwG, vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 5 C 48.88
DRsp Nr. 1992/4998
Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG 1979 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG 1986 sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (Anschluß an BVerwGE 66, 315 ff. und BVerwGE 72, 8 ff.).«
Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG 1979 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG 1986 sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (Anschluß an BVerwGE 66, 315 ff. und BVerwGE 72, 8 ff.).«
Normenkette:
BlnPflegeG §§ 1 2 ; SchwbG § 3 ; SchwbG § 4 ;
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