LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2023
12 Sa 56/22
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 3; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 30f Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; TV bAV v. 30.06.2020 Nr. IV.1 und Nr. IV.2 und Nr. IV.17 i.V.m. BV NVO Nr. 10/95 § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 129/21

Die Systematik der Stufenklage i.S.d. § 254 ZPOAblösung einer Altersversorgungszusage bei schädigendem Verhalten des ArbeitnehmersDeklaratorische Verweisung auf Rechtsmissbrauchseinwandsklausel in Betriebsvereinbarung und TarifvertragRechtsmissbräuchliches Versorgungsverlangen bei Verursachung eines Vermögensschadens durch den ArbeitnehmerAuslegung eines unzulässigen Erlassvertrags als schuldrechtliches pactum de non petendo

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 56/22

DRsp Nr. 2023/8225

Die Systematik der Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO Ablösung einer Altersversorgungszusage bei schädigendem Verhalten des Arbeitnehmers Deklaratorische Verweisung auf Rechtsmissbrauchseinwandsklausel in Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag Rechtsmissbräuchliches Versorgungsverlangen bei Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer Auslegung eines unzulässigen Erlassvertrags als schuldrechtliches "pactum de non petendo"

1. Weder den Betriebspartnern noch den Arbeitsvertragsparteien steht eine Regelungsbefugnis zu, ein von den allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands (§ 242 BGB) abweichendes - weitergehendes - Recht des Arbeitgebers, sich bei schädigendem Verhalten eines Arbeitnehmers von einer zugesagten Altersversorgung zu lösen, zu regeln (offengelassen, ob die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelungsbefugnis haben).2. Die inhaltsgleiche Überführung einer als deklaratorische Verweisung auf die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchseinwands auszulegenden Klausel aus einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung in ein tarifliches Regelungswerk führt ohne besondere Anhaltspunkte nicht dazu, dass die Klausel nunmehr eine weitergehende, konstitutive Wirkung hat.