LAG Niedersachsen - Beschluss vom 11.09.2023
17 Ta 125/23
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/23

Die Zuweisung von Arbeitssachen zum Urteilsverfahren und zum Beschlussverfahren in den §§ 2 und 2a ArbGGZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und ArbeitsgerichtsprozessStreitgegenstand als maßgebliche Bestimmungsgröße für die zu wählende VerfahrensartBeschlussverfahren für Streitigkeiten aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnis der BetriebspartnerUrteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 17 Ta 125/23

DRsp Nr. 2023/15840

Die Zuweisung von Arbeitssachen zum Urteilsverfahren und zum Beschlussverfahren in den §§ 2 und 2a ArbGG Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess Streitgegenstand als maßgebliche Bestimmungsgröße für die zu wählende Verfahrensart Beschlussverfahren für Streitigkeiten aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnis der Betriebspartner Urteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.

1. Nach dem auch für arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt.