ArbG Braunschweig, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/23
Die Zuweisung von Arbeitssachen zum Urteilsverfahren und zum Beschlussverfahren in den §§ 2 und 2a ArbGGZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und ArbeitsgerichtsprozessStreitgegenstand als maßgebliche Bestimmungsgröße für die zu wählende VerfahrensartBeschlussverfahren für Streitigkeiten aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnis der BetriebspartnerUrteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 17 Ta 125/23
DRsp Nr. 2023/15840
Die Zuweisung von Arbeitssachen zum Urteilsverfahren und zum Beschlussverfahren in den §§ 2 und 2aArbGGZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im Zivil- und ArbeitsgerichtsprozessStreitgegenstand als maßgebliche Bestimmungsgröße für die zu wählende VerfahrensartBeschlussverfahren für Streitigkeiten aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnis der BetriebspartnerUrteilsverfahren für Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
In den in § 2ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5ArbGG), während über die in § 2aArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2ArbGG). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
1. Nach dem auch für arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt.
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