OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2024
6 B 11162/23.OVG
Normen:
SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2; SGB VIII § 42f Abs. 1 S. 1, 2; SGB VIII § 42f Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 04.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 4252/23

Dienen der qualifizierten Inaugenscheinnahme der Feststellung des Alters der betroffenen Person; Bestimmen der Minderjährigkeit nach dem Alter einer ausländischen Person; Veranlassen einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung im Zweifelsfall

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 6 B 11162/23.OVG

DRsp Nr. 2024/2009

Dienen der qualifizierten Inaugenscheinnahme der Feststellung des Alters der betroffenen Person; Bestimmen der Minderjährigkeit nach dem Alter einer ausländischen Person; Veranlassen einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung im Zweifelsfall

1. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne von § 42f Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs SGB VIII dient allein der Feststellung des Alters der betroffenen Person, denn Minderjährigkeit im Sinne von § 7 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII wird nur nach dem Alter, nicht aber nach dem Maß an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit bestimmt. 2. Ist aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme einer ausländischen Person eine Minderjährigkeit beziehungsweise eine Volljährigkeit nicht eindeutig feststellbar und verifizierbar, liegt ein Zweifelsfall vor, wonach gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen ist. Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 12 B 477/21 , juris Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 12 BV 17.185 , juris Rn. 33).

Tenor