BAG - Urteil vom 09.10.2012
3 AZR 528/10
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 2 S. 2; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; BeamtVG § 55 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 14 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 23
AP
AuR 2013, 49
EzA-SD 2012, 12
NZA-RR 2013, 94
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 850/09
ArbG München, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 7577/08

Dienstordnungsangestellte; Beamtenversorgung - Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Anrechnung einer gesetzlichen Altersrente auf die bereits wegen vorgezogener Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzten Versorgungsbezüge

BAG, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 528/10

DRsp Nr. 2012/22672

Dienstordnungsangestellte; Beamtenversorgung - Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Anrechnung einer gesetzlichen Altersrente auf die bereits wegen vorgezogener Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzten Versorgungsbezüge

Orientierungssätze: 1. Ein Dienstordnungsangestellter, dessen Versorgung sich nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes richtet und der daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, erhält nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG Ruhegehalt nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Ist das Ruhegehalt wegen vorzeitiger Zurruhesetzung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, bildet nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG das geminderte Ruhegehalt die Höchstgrenze für die Versorgungsleistungen. 2. Die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das nach § 14 Abs. 3 BeamtVG geminderte Ruhegehalt ist verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, das Alimentationsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. April 2010 - 4 Sa 850/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BeamtVG § 55 Abs. 2 S. 2; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; BeamtVG § 55 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 14 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;