BAG - Urteil vom 31.10.1990
4 AZR 114/90
Normen:
MTV (Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften vom 12. Mai 1987) § 9 ;
Fundstellen:
AfP 1990, 334
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 145/88
LAG Nürnberg, vom 15.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 96/89

Dienstreisezeiten eines Redakteurs

BAG, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 114/90

DRsp Nr. 2000/1201

Dienstreisezeiten eines Redakteurs

»1 Nach dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften vom 12. Mai 1987 ist entgegen dem Wortlaut des § 9 Ziff. 3 bei Dienstreisen eine arbeitstägliche Arbeitszeit von 7,7 Stunden zugrunde zu legen. Bei der tariflichen Formulierung "acht Stunden" handelt es sich insoweit um ein Redaktionsversehen. 2. Redaktionsversehen können dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist.«

Normenkette:

MTV (Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften vom 12. Mai 1987) § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit 1985 als Redakteur in den Diensten der Beklagten, die einen Verlag betreibt. In der Zeit von Dienstag, dem 15. März bis Freitag, dem 18. März 1988, war der Kläger auf einer Dienstreise tätig. Hierfür vergütete ihm die Beklagte 7,7 Stunden pro Tag.

Kläger begehrt von der Beklagten unter Berufung auf § 9 Ziff. 3 des Manteltarifvertrags für Redakteure an Zeitschriften vom 12. Mai 1987 Mehrarbeitsvergütung für weitere 0,3 Stunden je Tag für die Zeit vom 15. bis 18. März 1988 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 43,46 DM.