Der Kläger steht seit 1985 als Redakteur in den Diensten der Beklagten, die einen Verlag betreibt. In der Zeit von Dienstag, dem 15. März bis Freitag, dem 18. März 1988, war der Kläger auf einer Dienstreise tätig. Hierfür vergütete ihm die Beklagte 7,7 Stunden pro Tag.
Kläger begehrt von der Beklagten unter Berufung auf § 9 Ziff. 3 des Manteltarifvertrags für Redakteure an Zeitschriften vom 12. Mai 1987 Mehrarbeitsvergütung für weitere 0,3 Stunden je Tag für die Zeit vom 15. bis 18. März 1988 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 43,46 DM.
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