Eine Versetzung mit zeitgleicher Rückabordnung führt nicht zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat, wenn der Betroffene nach wie vor in die Arbeitsorganisation der ursprünglichen Dienststelle eingegliedert ist, an der der Personalrat besteht.
Der Antrag wird abgelehnt.
Normenkette:
LPVG § 4 Abs. 1 S. 1; LPVG § 9 Abs. 1; LPVG § 25 Abs. 1 Nr. 4; LPVG § 25 Abs. 1 Nr. 5; LPVG § 25 Abs. 1 Nr. 9;
Gründe:
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