LAG Nürnberg - Urteil vom 07.03.2014
6 Sa 477/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); KSchG § 1 Abs. 3; BayPVG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2227
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1129/12

Dienststellenbezogene Sozialauswahl bei Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an GymnasienBetriebsbedingte Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung bei Zuweisung einer Lehrkraft mit fachbezogener Lehrbefähigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 477/13

DRsp Nr. 2014/12928

Dienststellenbezogene Sozialauswahl bei Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Gymnasien Betriebsbedingte Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung bei Zuweisung einer Lehrkraft mit fachbezogener Lehrbefähigung

1. Die soziale Auswahl bei einer Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Gymnasien beschränkt sich auf die "Dienststelle" im Sinne des BayPVG. Als Dienststelle ist hierbei das jeweilige Gymnasium anzusehen. 2. Dies gilt umso mehr, wenn über Einstellung und Entlassung solcher Lehrkräfte an Gymnasien durch die jeweilige Schulleitung entschieden wird. 3. Es handelt sich nicht um eine "Austauschkündigung", wenn die Entlassung dadurch veranlasst ist, dass dem Gymnasium eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung im entsprechenden Fach zugewiesen wird.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28.05.2013, Az. 2 Ca 1129/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); KSchG § 1 Abs. 3; BayPVG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung.