VG Freiburg - Beschluss vom 18.02.2020
PB 12 K 766/20
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG § 25;

Dienststellenteil; Entfernung; Nebenstelle; Gemeinsame Verselbständigung; Wahlanfechtung

VG Freiburg, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen PB 12 K 766/20

DRsp Nr. 2020/3035

Dienststellenteil; Entfernung; Nebenstelle; Gemeinsame Verselbständigung; Wahlanfechtung

Eine gemeinsame Verselbständigung mehrerer Dienststellenteile oder Nebenstellen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn diese zum einen keinen gemeinsamen Dienststellenleiter haben, bei dem alle Kompetenzen für deren Beschäftigte liegen, und zum anderen weit voneinander entfernt liegen (hier bis zu ca. 300 km).

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG § 25;

Gründe: