VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2017
18 P 16.2000
Normen:
BPersVG § 73 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 12; BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 15.2536

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement); Regelung von Grundsätzen über die Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens; Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung zur Einführung und Aufrechterhaltung eines betrieblichen Vorschlagswesen in der Dienststelle; Alleinige Entscheidung des Dienststellenleiters zur Gewährung von Prämien

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 18 P 16.2000

DRsp Nr. 2017/13072

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement); Regelung von Grundsätzen über die Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens; Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung zur Einführung und Aufrechterhaltung eines betrieblichen Vorschlagswesen in der Dienststelle; Alleinige Entscheidung des Dienststellenleiters zur Gewährung von Prämien

Eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement) kann wirksam nur Grundsätze über die Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens regeln und die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung, ob überhaupt ein betriebliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingeführt bzw. aufrechterhalten wird, nicht beschränken. Die Entscheidung, ob Prämien gewährt werden und in welcher Höhe Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden, ist allein Sache des Dienststellenleiters.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 73 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 12; BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

1. 2.