LAG München - Urteil vom 03.12.2020
3 Sa 563/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 389; MTV für den Groß- und Außenhandel Bayern v. 23.06.1997 § 18;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 46474
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 566/19

Dienstwagen-Überlassungsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungenUnzulässige Vertragsgestaltung durch zeitlich proportional überhöhte Kostenbelastung des Arbeitnehmers für Mehrkosten der Sonderausstattung

LAG München, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 563/20

DRsp Nr. 2022/8631

Dienstwagen-Überlassungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen Unzulässige Vertragsgestaltung durch zeitlich proportional überhöhte Kostenbelastung des Arbeitnehmers für Mehrkosten der Sonderausstattung

Die Grenzen zulässiger Vertragsgestaltung sind überschritten, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, Mehrkosten für eine von ihm gewünschte Sonderausstattung eines Dienstwagens in den ersten zwölf Monaten des 36-monatigen Leasingvertrags zu zahlen, ohne dass die Dauer der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens durch ihn berücksichtigt wird (in Anschluss an BAG, Urteil vom 09.09.2003 - 9 AZR 574/02).

Ist der Dienstwagen-Überlassungsvertrag vom Verwender vorformuliert und wird er in mehreren Fällen eingesetzt, kann der Vertragspartner weder auf seinen Inhalt Einfluss nehmen noch mit dem Verwender individuelle Umstände verhandeln. Dann handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der vollen Billigkeits- und Inhaltskontrolle unterliegen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 27.04.2020 - 4 Ca 566/19 - teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu Ziff. 2 abgeändert, die wie folgt neu gefasst wird: