BAG - Urteil vom 09.09.2003
9 AZR 574/02
Normen:
BGB § 242 ; AGBG § 23 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 42
AuR 2004, 235
BAGE 107, 256
BAGReport 2004, 204
BB 2004, 1172
DB 2004, 988
MDR 2004, 818
NJW 2004, 1754
NZA 2004, 484
NZV 2004, 571
ZIP 2004, 2252
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 624/02
ArbG Bielefeld, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3075/01

Unzulässige Dienstwagenregelung in Arbeitsvertrag - Vertragskontrolle; Dienstwagen

BAG, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 574/02

DRsp Nr. 2004/5627

Unzulässige Dienstwagenregelung in Arbeitsvertrag - Vertragskontrolle; Dienstwagen

»Eine Vertragsklausel ist unwirksam, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen.«

Orientierungssätze:1. Arbeitsverträge unterliegen der allgemeinen richterlichen Inhaltskontrolle. Eine Klausel, die den Grundprinzipien des Arbeitsrechts widerspricht, ist regelmäßig unwirksam. Zu den Grundprinzipien gehört die Zuweisung des Betriebs- und Wirtschaftsrisikos an den Arbeitgeber.2. Mit dieser Risikoverteilung ist eine Vertragsklausel vereinbar, die den Arbeitnehmer für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich an den Kosten eines zur Privatnutzung überlassenen Fahrzeugs zu beteiligen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug auf Wunsch des Arbeitnehmers geleast hat und der Arbeitnehmer die Leasingraten zu erstatten hat.