BAG - Urteil vom 17.12.1998
6 AZR 392/97
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 § 20 Abs. 6 Buchst. b, Abs. 3, Abs. 2, Abs. 6 Buchst. a, Abs. 1, § 19, § 39;
Fundstellen:
BB 1999, 1768
NZA 1999, 1113
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 593/96
ArbG Kiel, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1332/96

Dienstzeit - Zeiten im Soldatenverhältnis

BAG, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 392/97

DRsp Nr. 1999/9070

Dienstzeit - Zeiten im Soldatenverhältnis

»Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden die in § 20 Abs. 2 BAT bezeichneten Zeiten, die der Angestellte im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, nicht als Dienstzeit angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. § 20 Abs. 3 Satz 1 nimmt durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 alle dort genannten Vordienstzeiten des Angestellten in Bezug. Der Anrechnungsausschluß beschränkt sich somit nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Angestellte vorzeitig beendet hat. Die von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bewirkt, daß auch Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind, die in Soldatenverhältnissen der in Absatz 6 Buchst. b Halbsatz 1 genannten Art zurückgelegt wurden.«

Normenkette:

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 § 20 Abs. 6 Buchst. b, Abs. 3, Abs. 2, Abs. 6 Buchst. a, Abs. 1, § 19, § 39;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt, ihm die Zeit, die er als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr zurückgelegt hat, als Dienstzeit im Sinne von § 20 Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) anzurechnen.