Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III.Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) an die A. GmbH für die Unterbringung und Pflege der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu zahlende Vergütung, konkret die Differenz zwischen den Pflegesätzen für die sog. Phasen F1 und F2.
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