LSG Bayern - Beschluss vom 14.08.2019
L 1 SV 19/19 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 648/18

Differenz zwischen den Pflegesätzen für die Phasen F1 und F2Beschwerde gegen eine RechtswegverweisungRechtsweg im sozialhilferechtlichen DreiecksverhältnisMehrere Anspruchsgrundlagen für einen Klageanspruch

LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen L 1 SV 19/19 B

DRsp Nr. 2019/14347

Differenz zwischen den Pflegesätzen für die Phasen F1 und F2 Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung Rechtsweg im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Mehrere Anspruchsgrundlagen für einen Klageanspruch

1. Für die Frage, wie der Rechtsweg zu bestimmen ist, kommt es auf die wahre Natur des behaupteten Anspruchs an, wenn eine ausdrückliche Sonderzuweisung nicht gegeben ist.2. Gibt es für einen Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand mehrere Anspruchsgrundlagen, ist das angerufene Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) an die A. GmbH für die Unterbringung und Pflege der Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu zahlende Vergütung, konkret die Differenz zwischen den Pflegesätzen für die sog. Phasen F1 und F2.