LAG Köln - Urteil vom 10.11.2005
5 Sa 1125/05
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 172
BB 2006, 1284
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11986/04

Differenzierte Vereinbarung von Teilzeitmodellen als sachlicher Grund zur Ablehnung abweichender Anträge - erschwerte Einsatzplanung für Flugbegleiter

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 1125/05

DRsp Nr. 2006/19877

Differenzierte Vereinbarung von Teilzeitmodellen als sachlicher Grund zur Ablehnung abweichender Anträge - erschwerte Einsatzplanung für Flugbegleiter

»1. Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte Teilzeitmodelle abzulehnen. 2. Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell ablehnen.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand: