BAG - Urteil vom 17.05.2017
4 AZR 21/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 541/14
ArbG München, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3272/13

Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der GewerkschaftszugehörigkeitSachlicher Grund für tarifliche StichtagsregelungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und tarifliche StichtagsregelungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

BAG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 21/15

DRsp Nr. 2017/9333

Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der Gewerkschaftszugehörigkeit Sachlicher Grund für tarifliche Stichtagsregelung Keine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche Differenzierung Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und tarifliche Stichtagsregelung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

1. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine "Binnendifferenzierung" zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann.2. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.