BAG - Urteil vom 06.07.2016
4 AZR 80/14
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 586/13
ArbG München, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 5277/12

Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der GewerkschaftszugehörigkeitVorlagepflicht an den Großen Senat des BundesarbeitsgerichtsTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG - v. 06.07.2016 - 4 AZR 796/13

BAG, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 80/14

DRsp Nr. 2016/20189

Differenzierung in Tarifverträgen nach dem Zeitpunkt der Gewerkschaftszugehörigkeit Vorlagepflicht an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache BAG - v. 06.07.2016 - 4 AZR 796/13

1. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine "Binnendifferenzierung" zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann. 2. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.