LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2018
2 Sa 41/18
Normen:
MDK-T-RLP § 15 Anlage 1 Vergütungsgruppe 5-8;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 809/17

Differenzierung zwischen einem Klageantrag mit Öffnung für ein Weniger und mehreren Klageanträgen mit verschiedenen Streitgegenständen (aliud)Bewertung aller Tätigkeiten im Gesamtzusammenhang als Grundlage der tariflichen EingruppierungSchlüssigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 41/18

DRsp Nr. 2019/6967

Differenzierung zwischen einem Klageantrag mit Öffnung für ein "Weniger" und mehreren Klageanträgen mit verschiedenen Streitgegenständen ("aliud") Bewertung aller Tätigkeiten im Gesamtzusammenhang als Grundlage der tariflichen Eingruppierung Schlüssigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage

1. Bei der Bestimmung des Streitgegenstandes ist zu differenzieren, ob in dem geltend gemachten Anspruch auch ein "Weniger" erfasst ist oder ob bei einem Teilanspruch etwas anderes ("aliud") eingefordert wird. Der erstgenannte Fall betrifft zumeist Eingruppierungsklagen, im letztgenannten Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge.2. Die tarifliche Eingruppierungssystematik richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Die nähere Bestimmung der einzelnen Arbeitsvorgänge führt dann im Abgleich mit den Tarifmerkmalen zur Eingruppierung.3. Zur Schlüssigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage gehört nicht nur eine genaue Darstellung der Aufgaben des Beschäftigten, sondern auch der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang, der z.B. mit statistischen Zahlen und Methoden unterlegt werden kann. Jedenfalls muss der rechtliche Schluss möglich sein, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschließlich der vorgesehenen Qualifizierung im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind.

I. II.