LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2013
2 Sa 349/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Papier § 8; MTV-Papier § 15 I Nr. 7 S. 3; MTV-Papier § 15 III Nr. 4; MTV-Papier § 15 IV Nr. 1; MTV-Papier § 15 IV Nr. 2; MTV-CGZP Nr. 19;
Fundstellen:
BB 2014, 435
DB 2014, 551
NZA-RR 2014, 251
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4988/12

Differenzlohnansprüche eines Leiharbeitnehmers bei unwirksamer arbeitsvertraglicher Verfallklausel und pauschaler Verweisung auf unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenVoraussetzungen für Schadensersatz und Urlaubsabgeltung im Leiharbeitsverhältnis

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 349/13

DRsp Nr. 2014/2175

Differenzlohnansprüche eines Leiharbeitnehmers bei unwirksamer arbeitsvertraglicher Verfallklausel und pauschaler Verweisung auf unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenVoraussetzungen für Schadensersatz und Urlaubsabgeltung im Leiharbeitsverhältnis

1. Die pauschale Verweisung im Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher auf die unwirksamen Tarifverträge der CGZP führt in der Regel nicht zur Geltung der dort geregelten Ausschlussfristen. Dies gilt insbesondere, wenn im Arbeitsvertrag gesondert Ausschlussfristen enthalten sind. 2. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG gehören auch die Urlaubsansprüche. Für diese gelten die Regeln des Urlaubsrechts, insbesondere hinsichtlich Übertragung, Verfall und Abgeltung, wie sie beim Entleiher zur Anwendung kommen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.04.2013, Az. 15 Ca 4988/12, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 7.301,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.09.2011 an den Kläger zu bezahlen.