LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2014
5 Sa 509/13
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
NZA-RR 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 372/13

Differenzlohnansprüche und Entschädigungsanspruch bei geschlechtsbezogener Benachteiligung einer Produktionsmitarbeiterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 509/13

DRsp Nr. 2014/16126

Differenzlohnansprüche und Entschädigungsanspruch bei geschlechtsbezogener Benachteiligung einer Produktionsmitarbeiterin

1. Die bei der Entgeltzahlung rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmerin hat entsprechend der zugrunde liegenden Regelung einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung; aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ergibt sich, dass bei einer diesem Gesetz widersprechenden Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben ist. 2. Benachteiligungen wegen des Geschlechts stellen regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar; der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG soll im Kern gerade vor solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schützen und die im benachteiligenden Verhalten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung als solche unabhängig von den arbeitsvertraglichen Ansprüchen ahnden.

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. September 2013, Az. 12 Ca 372/13,

unter Aufrechterhaltung von Ziff. 1,

in Ziff. 2 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. € 6.000,00 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3.