LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.12.2015
2 Sa 105/15
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; TVG § 3; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 319/14

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei mangels Tarifbindung fehlender abweichender Vereinbarung zur Gleichbehandlung leihweise Beschäftigter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 105/15

DRsp Nr. 2016/2045

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei mangels Tarifbindung fehlender abweichender Vereinbarung zur Gleichbehandlung leihweise Beschäftigter

1. Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von § 9 Nr. 2 AÜG verdrängt nur dann den Anspruch auf gleiche Vergütung, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrages daran gebunden sind. Die Bindung kann durch beiderseitige Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden entstehen oder durch Bindung an das Tarifwerk im Arbeitsvertrag. Die alleinige Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband, der Tarifverträge abschließt, reicht nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis über Jahre nach den Regeln dieses Tarifvertrages gehandhabt wurde. 2. Im Übrigen einzelfallbezogene Ausführungen zum maßgeblichen Vergleichsentgelt und zu den Entgeltelementen, die als Teilerfüllungshandlungen des Anspruchs auf gleiches Entgelt angesehen werden können.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,

aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,