LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2005
8 Sa 860/04
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1 ; BGB § 667 § 681 Abs. 2 § 687 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 2022/03

Dinglicher Arrest bei angemaßter Eigengeschäftsführung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 860/04

DRsp Nr. 2005/6887

Dinglicher Arrest bei angemaßter Eigengeschäftsführung

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Unterlagen zu Geschäftsgeheimnissen nicht als Privatperson sondern als Betriebsleiter zugänglich gemacht, betrifft deren Weitergabe an Dritte den Interessen- und Geschäftskreis des Arbeitgebers; ein Arrestanspruch kann daher aus angemaßter Eigengeschäftsführung nach §§ 687 Abs. 2, 681 Abs. 2, 667 BGB hergeleitet werden.

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1 ; BGB § 667 § 681 Abs. 2 § 687 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes für den von der Verfügungsklägerin (Arbeitgeberin) am 10.12.2003 gegen den Verfügungsbeklagten (Arbeitnehmer) gestellten Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die umfassenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2004 - 2 Ga 2022/03 - gem. § 69 Abs. 2 ArbGG, § 540 Abs. 1, Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

In dem vorerwähnten Urteil hat das Arbeitsgericht den Widerspruch gegen den Arrestbeschluss vom 10.12.2003 zurückgewiesen.