Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes für den von der Verfügungsklägerin (Arbeitgeberin) am 10.12.2003 gegen den Verfügungsbeklagten (Arbeitnehmer) gestellten Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die umfassenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2004 -
In dem vorerwähnten Urteil hat das Arbeitsgericht den Widerspruch gegen den Arrestbeschluss vom 10.12.2003 zurückgewiesen.
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