BGH - Urteil vom 04.03.2004
I ZR 221/01
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
BB 2004, 1464
BGHReport 2004, 1176
BGHZ 158, 174
DB 2004, 1555
GRUR 2004, 696
JR 2005, 148
JR 2005, 19
JZ 2005, 255
JuS 2004, 830
MDR 2004, 1070
NJW 2004, 2080
NZA 2004, 794
WM 2005, 432
wrp 2004, 1017
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Direktansprache am Arbeitsplatz; Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke des Abwerbens

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen I ZR 221/01

DRsp Nr. 2004/10806

"Direktansprache am Arbeitsplatz"; Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke des Abwerbens

»1. Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird.2. Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, daß der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beliefert gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware, insbesondere mit der für Computernetzwerke erforderlichen Ausstattung. Sie beschäftigt hochqualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten sie durch Schulungsmaßnahmen auf dem neuesten Stand hält. Der Beklagte befaßt sich als selbständiger Unternehmer mit der Suche und Vermittlung von Führungs- und Fachkräften.