BAG - Urteil vom 23.06.1993
5 AZR 337/92
Normen:
BGB § 611, § 315;
Fundstellen:
BB 1993, 2019
DRsp VI(604)196b-c
NZA 1993, 1127
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG München, vom 07.10.1991vom 10.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 843/90 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6014/90

Direktionsrecht - Einschränkung des Aufgabenbereiches

BAG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 337/92

DRsp Nr. 1993/3279

Direktionsrecht - Einschränkung des Aufgabenbereiches

»Auch dann, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern, muß seine Maßnahme billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 3 BGB). Dazu gehört, daß alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (Bestätigung der bish. Rspr., vgl. bes. BAGE 33, 71 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht).«

Normenkette:

BGB § 611, § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, einzuräumen.

Der Kläger ist seit September 1966 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juli 1986 Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Damals wurde - wie auch in anderen Fällen seiner Höhergruppierung - sein Arbeitsvertrag ausdrücklich geändert.

Die Beklagte hat im März 1989 hausintern die Stelle des Leiters des Standesamtes ausgeschrieben. Dessen Tätigkeit war darin wie folgt abgegrenzt:

"Der Aufgabenbereich umfaßt die Leitung des Standesamtes, die Sachgebietsleitung des Gewerbe-, Ordnungs- und Sozialwesens sowie die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung."