Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, einzuräumen.
Der Kläger ist seit September 1966 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juli 1986 Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
Die Beklagte hat im März 1989 hausintern die Stelle des Leiters des Standesamtes ausgeschrieben. Dessen Tätigkeit war darin wie folgt abgegrenzt:
"Der Aufgabenbereich umfaßt die Leitung des Standesamtes, die Sachgebietsleitung des Gewerbe-, Ordnungs- und Sozialwesens sowie die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung."
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