Die Klägerin wehrt sich gegen ihre Umsetzung als Stationsleiterin in eine andere Station desselben Krankenhauses.
In dem Krankenhaus, das der beklagte Landkreis im Jahre 1970 übernommen hat, ist die Klägerin seit 1. April 1962 in der Krankenpflege beschäftigt. Etwa 26 Jahre oblag ihr die Leitung der Station VIII, auf der Patienten aus mehreren Fachgebieten betreut werden und die 24 Betten umfaßt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 1993 mit, sie werde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 1993 als Stationsleiterin auf die Station V des Krankenhauses umgesetzt. Auf der Station V werden Patienten aus dem Fachbereich Knochenchirurgie betreut; die Station umfaßt 36 Betten.
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