BAG - Urteil vom 24.04.1996
5 AZR 1031/94
Normen:
BGB §§ 611, 315 Abs. 3 ; NdsPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AuA 1997, 131
BB 1996, 1892, 2254
BB 1996, 1892
BB 1996, 2254
DB 1996, 1931
NJW 1997, 78
NZA 1996, 1088
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Emden - Urteil vom 20. Januar 1994 - 1 Ca 973/93 -,
LAG Niedersachsen, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 558/94

Direktionsrecht - Umsetzung - Abmahnung

BAG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 1031/94

DRsp Nr. 1996/28751

Direktionsrecht - Umsetzung - Abmahnung

»Bestehen zwischen Arbeitnehmern Spannungen, so kann der Arbeitgeber dem durch Umsetzung eines der Arbeitnehmer begegnen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, anstelle der Umsetzung eine Abmahnung auszusprechen.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 315 Abs. 3 ; NdsPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen ihre Umsetzung als Stationsleiterin in eine andere Station desselben Krankenhauses.

In dem Krankenhaus, das der beklagte Landkreis im Jahre 1970 übernommen hat, ist die Klägerin seit 1. April 1962 in der Krankenpflege beschäftigt. Etwa 26 Jahre oblag ihr die Leitung der Station VIII, auf der Patienten aus mehreren Fachgebieten betreut werden und die 24 Betten umfaßt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 1993 mit, sie werde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 1993 als Stationsleiterin auf die Station V des Krankenhauses umgesetzt. Auf der Station V werden Patienten aus dem Fachbereich Knochenchirurgie betreut; die Station umfaßt 36 Betten.