BAG - Urteil vom 23.09.2004
6 AZR 567/03
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; GewO § 106 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 § 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuA 2005, 307
AuR 2005, 115
BAGE 112, 80
BAGReport 2005, 262
DB 2005, 559
MDR 2005, 581
NZA 2005, 359
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1493/02
ArbG Gelsenkirchen, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2781/01

Direktionsrecht des Arbeitgebers - Billiges Ermessen bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers; Beurteilungszeitpunkt; Personelle Auswahlentscheidung bei der Verteilung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 567/03

DRsp Nr. 2005/1330

Direktionsrecht des Arbeitgebers - Billiges Ermessen bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers; Beurteilungszeitpunkt; Personelle Auswahlentscheidung bei der Verteilung der Arbeitszeit

»1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. 2. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.«

Orientierungssätze: