BAG - Urteil vom 07.12.2000
6 AZR 444/99
Normen:
BMT-G II § 15 Abs. 1 ; Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a BMT-GBMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben § 7 ; BGB § 133 § 157 § 242 (Betriebliche Übung) § 611 (Direktionsrecht) § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 45
DB 2001, 2051
NZA 2001, 780
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3481/98
LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.1999 - 4 (3) Sa 375/99 ,

Direktionsrecht des Arbeitgebers; Ausübung nach billigem Ermessen; Vertragsauslegung; Konkretisierung der Arbeitspflicht; Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 444/99

DRsp Nr. 2002/12347

Direktionsrecht des Arbeitgebers; Ausübung nach billigem Ermessen; Vertragsauslegung; Konkretisierung der Arbeitspflicht; Betriebliche Übung

»Die Befugnis, kraft Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen, ist nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags auf die für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber danach über längere Zeit von seinem dahingehenden Direktionsrecht keinen Gebrauch macht.« Orientierungssätze: