BAG - Urteil vom 07.12.2000
6 AZR 447/99
Normen:
BMT-G II § 15 Abs. 1 ; Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben § 7 ; BGB § 133 § 157 § 242 (Betriebliche Übung) § 611 (Direktionsrecht) § 315 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3484/98
LAG Düsseldorf, vom 02.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 270/99

Direktionsrecht des Arbeitgebers; Ausübung nach billigem Ermessen; Vertragsauslegung; Konkretisierung der Arbeitspflicht; Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 447/99

DRsp Nr. 2002/14402

Direktionsrecht des Arbeitgebers; Ausübung nach billigem Ermessen; Vertragsauslegung; Konkretisierung der Arbeitspflicht; Betriebliche Übung

»Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags auf eine für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hin, wird die zu diesem Zeitpunkt bestehende betriebliche Regelung nicht Inhalt des Arbeitsvertrags. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Festlegung von Ort und Zeit der Arbeitsleistung wird dadurch nicht eingeschränkt. Dies gilt auch, wenn die bei Vertragsschluss bestehende betriebliche Regelung über längere Zeit hinweg beibehalten wird und der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht insoweit keinen Gebrauch macht. Dadurch allein tritt weder eine Konkretisierung der Arbeitspflicht ein noch entsteht eine entsprechende betriebliche Übung.«

Normenkette:

BMT-G II § 15 Abs. 1 ; Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben § 7 ; BGB § 133 § 157 § 242 (Betriebliche Übung) § 611 (Direktionsrecht) § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand: