LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2003
14 Sa 1695/02
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9031/01

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Anordnung von Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft gegenüber Krankenhaus-Fachärztin - Darlegungslast der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 1695/02

DRsp Nr. 2005/10878

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Anordnung von Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft gegenüber Krankenhaus-Fachärztin - Darlegungslast der Arbeitgeberin

1. Auch soweit das Direktionsrecht grundsätzlich besteht, darf es nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden; ob die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).2. Das Gericht kann die Frage, ob die Arbeitgeberin bei ihrer Anordnung den Voraussetzungen des § 315 BGB Rechnung getragen hat, erst dann überprüfen, wenn die der Anordnung zugrunde liegenden sachlichen Gesichtspunkte konkretisiert sind; fehlen hierzu substantiierte Ausführungen und erschöpft sich der Parteivortrag im Bestreiten des gegnerischen Vortrags, ohne die eigenen sachlichen Gesichtspunkte aufzuführen, geht dies zu Lasten der Arbeitgeberin.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anordnung zur Leistung von Bereitschaffsdiensten.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist Trägerin von Krankenhäusern. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist seit dem 1.10.1980 zuletzt als Fachärztin in der Anästhesie-Abteilung des St. in F beschäftigt.