BAG - Urteil vom 10.01.1996
5 AZR 951/94
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München - 6 (9) Sa 843/90 - 27.09.94,
ArbG München, vom 23.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6041/90

Direktionsrecht: Einschränkung des Aufgabenbereichs - Vertretungsbefugnis

BAG, Urteil vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 951/94

DRsp Nr. 2002/14855

Direktionsrecht: Einschränkung des Aufgabenbereichs - Vertretungsbefugnis

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Auch soweit es danach grundsätzlich ausgeübt werden kann, darf es nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs 3 BGB ausgeübt werden. 2. Die Ausübung des billigen Ermessens setzt voraus, daß die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), die in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachzuprüfen ist.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit die beklagte Stadt verpflichtet ist, den Kläger mit der Abwesenheitsvertretung ihres Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, zu betrauen.

Der 1951 geborene Kläger ist seit September 1966 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seit 1. Juli 1986 ist er in die Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) eingruppiert.