Hinweise:
Siehe hierzu die vorgehende (aufhebende) Entscheidung des BAG vom 23.06.1993 - 5 AZR 337/92 = DRsp-ROM Nr. 1993/3279 - sowie die nachgehende (aufhebende) Entscheidung des BAG vom 10.01.1996 - 5 AZR 951/94 -.
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