»1. Grundsätzlich kann der öffentliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig alle Tätigkeiten zuweisen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen. Durch diese Zuweisung kann dem Arbeitnehmer auch eine bisher inne gehabte Vorgesetztenfunktion entzogen werden, wenn Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen seiner Vergütungsgruppe gehört (BAT I a/Fallgr. 1 a). 2. Daß Ausschreibung, Bewerbung und schriftliche Mitteilung vom Erfolg der Bewerbung sich auf einen konkreten Arbeitsplatz bezogen, macht diesen noch nicht zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, wenn er nicht in den gemäß § 4 Abs. 1BAT beurkundeten Vertrag aufgenommen wird. Daß der Arbeitnehmer anschließend langjährig auf dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbleibt, führt noch nicht zu einer "Konkretisierung" des Arbeitsvertrages auf diesen Arbeitsplatz. 3. Der öffentliche Arbeitgeber hält sich im Rahmen billigen Ermessens, wenn er einem Abteilungsleiter Aufgaben derselben Vergütungsgruppe ohne Leitungsfunktionen zuweist, wenn durch erhebliche und anhaltende Störungen des Arbeitsklimas berechtigte Zweifel an seiner Führungsqualität aufkommen und andere Versuche der Schadensbehebung gescheitert sind. Auf Schuldzuweisungen kommt es dabei nicht an.«
Normenkette:
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