LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2005
6 Sa 291/05
Normen:
BetrAVG § 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 411/04

Direktversicherung und Entgeltumwandlung - unbegründeter Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung von Rechten aus einer für ihn abgeschlossenen Lebensversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 291/05

DRsp Nr. 2006/1817

Direktversicherung und Entgeltumwandlung - unbegründeter Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung von Rechten aus einer für ihn abgeschlossenen Lebensversicherung

Von einer Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer auf einen bereits ihm zustehenden Lohnbestandteil verzichtet; erforderlich ist, dass der Beitrag zur Direktversicherung vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abgesetzt wird, woraus sich der Anreiz für den Arbeitgeber, nämlich die Steuerfreiheit dieser Beträge in der Ansparphase und damit auch eine Ersparnis von Lohnnebenkosten (§ 3 Nr. 63 EStG) ergibt.

Normenkette:

BetrAVG § 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Rechte aus der am 05.12.1995 bei der LVM abgeschlossenen Lebensversicherung zu übertragen, wobei Versicherungsnehmer der Beklagte und versicherte Person der Kläger ist.

Aus den Abrechnungen des Klägers ergibt sich, dass das als Zukunftssicherungsbetrag genannte Versicherungsbeitrag zum Bruttofestbezug hinzugerechnet, versichert und versteuert und sodann als Nettobetrag in gleicher Höhe vom Nettoverdienst abgesetzt und an die Versicherung abgeführt worden ist.

Der Kläger, welcher seit 01.02.1995 bis 30.06.2003 bei dem Beklagten beschäftigt war, hat seine Klage vom 26.05.2004 im Wesentlichen damit begründet,