BAG - Urteil vom 12.11.2013
9 AZR 484/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; SGB VI § 236a Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 - Tarifvertrag Nr. 671 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - i.d.F. des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 - Tarifvertrag Nr. 708 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - TV ATZ) § 4; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 - Tarifvertrag Nr. 671 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - i.d.F. des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 - Tarifvertrag Nr. 708 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - TV ATZ) § 5; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 - Tarifvertrag Nr. 671 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - i.d.F. des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 - Tarifvertrag Nr. 708 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - TV ATZ) § 9 Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 63
AuR 2014, 157
NZA 2014, 632
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1760/11
ArbG Berlin, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 2075/11

Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer durch Abkürzung der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 484/12

DRsp Nr. 2014/3874

Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer durch Abkürzung der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Führt die Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ, der zufolge das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, in dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers dazu, dass die Freistellungsphase erheblich kürzer ist als die bereits absolvierte Arbeitsphase, benachteiligt die Tarifvorschrift den Arbeitnehmer unmittelbar wegen seiner Behinderung. Es handelt sich dabei um eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung. 2. Der Umstand, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente früher in Anspruch nehmen können als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, ist für sich nicht geeignet, bei im Blockmodell geleisteter Altersteilzeit eine Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu rechtfertigen, wenn durch die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Freistellungsphase kürzer würde als die bereits zurückgelegte Arbeitsphase.